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SATZUNG

VEREINSSATZUNG

§1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Bonn-Rheindorf 1911 e.V.“.

  2. Er hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen werden.

 

§2 - Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports - überwiegend Fußball. Er betreibt und fördert aus diesem Grunde den Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport unter besonderer Berücksichtigung der Kinder im Vorschul- und schulpflichtigen Alter - im Rahmen der Jugendordnung - die Jugenderholung und Jugendpflege.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Der Verein ist frei von parteipolitischem, weltanschaulichen und konfessionellen Gesichtspunkten.

 

§3 - Verbandszugehörigkeit

Der Turnverein Bonn-Rheindorf 1911 ist Mitglied im Deutschen Sportbund, im Landessportbund NRW sowie entsprechend der gebildeten Abteilungen, in den jeweiligen Fachverbänden. Die Satzungen und Ordnungen dieser Einrichtungen werden anerkannt und sind Gegenstand dieser Satzung.

 

§4 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein unterscheidet

    1. jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren (Jugend des Vereins)

    2. ordentliche Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an

    3. Ehrenmitglieder

  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages befreit.

 

§6 - Jugend des Vereins

  1. Die Jugend des Vereins ist der Zusammenschluß aller Kinder, Schüler, Jugendlichen und Junioren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung mit selbstständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugendarbeit im Rahmen der Satzung des Vereins.

  2. Die Jugend des Vereins kann in ihre Arbeit auch Mitglieder über 18 Jahre einschließen.

  3. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§7 - Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung (ausgefüllter und unterschriebener Anmeldevordruck) beantragt werden. Anträge Minderjähriger bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wobei die Zustimmung eines Elternteils ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt gilt mit der gleichzeitigen Verpflichtung zur Beitragszahlung.

  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der 1. Beitrag entrichtet ist und der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats bei der Geschäftsstelle abgelehnt hat. Bei der Ablehnung bedarf es nicht der Angabe von Gründen.

  3. Ein Mitglied kann unter Darlegung besonderer Gründe beantragen, die Mitgliedschaft für längstens zwei Jahre ruhen zu lassen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Während der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft bestehen keine Rechte gegenüber dem Verein, wohl aber die Verpflichtung, dem Verein die Auslagen zu ersetzen, die zwangsläufig mit der Mitgliedschaft verbunden sind. Der Vorstand kann diese Erstattungsbeträge pauschalieren. Die Jahre des Ruhens der Mitgliedschaft werden auf die Gesamtzeit der Mitgliedschaft nicht angerechnet.

 

§8 - Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Rechte der Vereinsmitglieder sind

    1. für ordentliche und Ehrenmitglieder
      Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen

    2. für alle Mitglieder
      Benutzung der Trainingsstätten sowie der dem Verein sonst zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen im Rahmen der jeweiligen geltenden Regelungen.

  2. Die Pflichten der Vereinsmitglieder sind

    1. Anerkennung und Erfüllung der Satzung des Vereins sowie seiner Ordnung und Richtlinien

    2. Zahlung des festgesetzten Beitrages als Bringschuld

    3. Haftung gegenüber dem Verein bei Verstößen gegen die Vereinssatzung und die geltenden Ordnungen und Richtlinien

    4. Mitteilung an die Geschäftsstelle bei Änderung der Anschrift

  3. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§9 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds oder durch Erlöschen einer juristischen Person. Sie kann auch gegenüber dem Vorstand des Vereins durch einfachen oder eingeschriebenen Brief, der einen Monat vor Quartalsende beim Vorstand eingegangen sein muss, gekündigt werden. Verspätet eingegangene Kündigungen werden erst mit Ablauf des nachfolgenden Quartals wirksam. Den Nachweis der rechtzeitigen Kündigung hat im Zweifelsfall das Mitglied zu führen.

  2. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, das sich nach zweifacher schriftlicher Mahnung immer noch mit der Beitragszahlung in Verzug befindet. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge bleibt hiervon unberührt.

  3. Der Vorstand kann auf Antrag eines Abteilungsleiters oder der Mitgliederversammlung ein Mitglied ausschließen, sofern ein besonderer Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind in der Regel ein schwerer Verstoß oder fortgesetzte einfache Verstöße gegen diese Satzung und den Ordnungen und Richtlinien des Vereins oder den Anordnungen der Vereinsorgane. Dem ist ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins gleichzusetzen.

  4. Mit dem freiwilligen Austritt oder dem Ausschluss verliert der Ausscheidende auch alle Rechte am Vereinsvermögen.

 

§10 - Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus zu entrichten.

  2. Der Verein kann besondere Umlagen und Gebühren zur Abdeckung von Aufwendungen einer abgrenzbaren Gruppe bzw. besonderer Einzelleistungen erheben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§11 - Haftung

  1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der dem Verein zum Training zur Verfügung stehenden Trainingsstätten entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, die für den Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinsrichtungen oder sonst dem Verein zur Verfügung stehenden Trainingsstätten widerfahren, haftet der Verein im Übrigen nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.

  2. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

 

§12 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

§13 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Antrags-, Stimm- und Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, in der Regel einmal im Geschäftsjahr, vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugegangen sein. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. In der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zugelassen werden. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen beziehen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    • Entscheidung über Satzungsänderungen

    • Erlaß von Ordnungen und Richtlinien, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln

    • Entscheidung über die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins

    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Umlagen und Gebühren

    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

    • Abnahme der Jahresrechnung

    • Entlastung des Vorstandes

    • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (Kassenprüfer)

    • Beschlussfassung über Anträge

    • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

      Der Vorstand kann andere Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen, wenn der Umfang oder die Bedeutung der Angelegenheit dies rechtfertigt.
       

  4. Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder verpflichtet. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Verlangens beim Vorstand einzuberufen. Tagesordnungspunkte einer solchen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu der Einberufung geführt haben. Das Verfahren einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist das gleiche wie bei den Mitgliederversammlungen.

  5. Nähere Einzelheiten, insbesondere das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen, regelt diese Satzung oder eine Geschäftsordnung.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§14 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Leitern der Abteilungen.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Hierzu gehören:

    • der 1. Vorsitzende

    • der 2. Vorsitzende

    • der Geschäftsführer

    • der Kassenwart

    • der Schriftführer

    • der Jugendleiter

  3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Nachwahl erforderlich.

  5. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann für die Arbeit im Vorstand und die Zusammenarbeit mit den Abteilungen Richtlinien erlassen.

  6. Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes. Es werden neben den in § 15 genannten Abteilungen folgende Aufgabengebiete gebildet, für die je ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied verantwortlich ist.

    • Geschäftsführung; einschließlich Vereinsverwaltung -, Öffentlichkeitsarbeit

    • Finanz- und Vermögensverwaltung; einschließlich Bilanz- und Steuerangelegenheiten

    • Schriftverkehr und Protokollführung

  7. Bei Beschlüssen des Vorstandes, die eine Abteilung betreffen, muss der zuständige Abteilungsleiter oder ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied dieser Abteilung mitwirken. Mindestens vor jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand alle Leiter der Abteilungen zu einer Beratung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzuladen. Zu dieser Besprechung sollen auch die Gruppensprecher und Kassenprüfer eingeladen werden.

 

§15 - Abteilungen und Ausschüsse

  1. Für besondere Fachbereiche kann der Vorstand Abteilungen bilden. Für jede Abteilung ist von den Mitgliedern dieser Abteilung mindestens ein Abteilungsleiter zu wählen. Die Wahl ist dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand bestätigt die Wahl. Die Bestätigung kann unter Angabe der Gründe versagt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann einen neuen Abteilungsleiter wählen. Verbleiben sie bei ihrer Wahl, so ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Diese Entscheidung ist endgültig.

  2. Die Leiter der Abteilungen sind für ihre Abteilungen verantwortlich. Sie können im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel Verpflichtungen eingehen. Die Abteilungsleiter haben das Recht, bestimmte Angelegenheiten dem Vorstand vorzutragen und dessen Entscheidung herbeizuführen.

  3. Die Abteilungen können ihre Angelegenheiten durch Erlaß von Abteilungsordnungen regeln. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand.

  4. Für besondere Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse berufen. Aufgaben und Zusammensetzung regelt der Vorstand im eigenen Ermessen.

  5. Mitglieder des Vorstands haben das Recht - und auf Verlangen der Abteilungen die Pflicht - an Versammlungen der Abteilungen mitzuwirken. Die Versammlungstermine sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen. Das gilt sinngemäß für Ausschüsse.

 

§16 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Buch- und Kassenführung des Vereins prüfen, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich berichten und ggf. Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes beantragen. Das schließt nicht aus, daß sie Bedenken in sachlicher Hinsicht dem Vorstand vortragen können.

 

§17 - Abstimmungen und Wahlen

  1. Die Beschlußfassung in allen Organen erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.

  2. Alle Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich öffentlich. Im Falle der Stimmengleichheit findet eine geheime Abstimmung statt. Das gleiche gilt, wenn geheime Abstimmung beantragt wird. Ergibt sich nach geheimer Abstimmung Stimmengleichheit, gilt das als Ablehnung; bei Wahlen entscheidet das Los.

 

§18 - Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§19 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch die Art der Abwicklung des vorhandenen Vermögens.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§20 - Schlußbestimmung

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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